§ 88b – Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
(1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehörden gespeicherte Daten dürfen zum gegenseitigen Datenabruf bereitgestellt und dann von den zuständigen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von länderübergreifenden Steuerverkürzungen, normal normal Steuerverkürzungen von internationaler Bedeutung oder normal normal Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung normal normal normal arabic untereinander abgerufen, im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüft, verwendet und gespeichert werden, auch soweit sie durch § 30 geschützt sind. (2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfügung zu stellen. (3) Durch Rechtsverordnung der jeweils zuständigen Landesregierung wird bestimmt, welche Finanzbehörden auf Landesebene für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zuständig sind. Die Landesregierung kann diese Verpflichtung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Kurz erklärt
- Daten, die von Finanzbehörden für Steuerverfahren gespeichert sind, dürfen zwischen den Behörden ausgetauscht werden.
- Der Austausch dient der Verhütung und Verfolgung von Steuerverkürzungen, auch über Ländergrenzen hinweg.
- Ergebnisse der Datenanalysen müssen den zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
- Die zuständigen Finanzbehörden auf Landesebene werden durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
- Die Landesregierung kann die Zuständigkeit auf die oberste Landesbehörde für Finanzverwaltung übertragen.